Seit Juni 2025 ist digitale Barrierefreiheit für viele Unternehmen zur Pflicht. Doch was heißt das konkret für Sie?
Ab dem 28. Juni 2025 müssen viele Unternehmen ihre digitalen Angebote barrierefrei gestalten. Das heißt: Websites, Apps oder digitale Services müssen so gestaltet sein, dass auch Menschen mit Behinderungen sie problemlos nutzen können.

WER IST VERPFLICHTET?
- Öffentliche Stellen: Behörden, Kommunen, Universitäten (seit Jahren, nach BITV 2.0)
- Private Unternehmen, wenn sie:
- Produkte oder Dienstleistungen für Verbraucher (B2C) anbieten UND
- ihre Angebote digital zugänglich sind (z. B. Website, App, Online-Shop) UND
- mehr als 10 Mitarbeitende haben UND mehr als 2 Mio. € Jahresumsatz erzielen
Wichtig: Auch wenn ein Kleinstunternehmen (unter 10 Mitarbeitende UND unter 2 Mio. € Umsatz) digitale Angebote für Verbraucher bereitstellt (z. B. einen Onlineshop), gilt es trotzdem als NICHT verpflichtet. Diese Ausnahme schützt kleine Betriebe ausdrücklich vor zusätzlichem Aufwand.
Beispiel: Ein Kosmetikstudio mit 2 Mitarbeitenden und einem Onlineshop, aber unter 2 Mio. € Umsatz, muss seine Website **nicht** barrierefrei gestalten.
Beispiel: Ein Kosmetikstudio mit 2 Mitarbeitenden und einem Onlineshop, aber unter 2 Mio. € Umsatz, muss seine Website **nicht** barrierefrei gestalten.
FAZIT
Nur Unternehmen, die digitale Angebote an Endverbraucher (B2C) richten, größer als ein Kleinstunternehmen sind und mehr als 2 Mio. € Umsatz machen, sind zur Barrierefreiheit verpflichtet.Wer nicht verpflichtet ist, kann freiwillig Maßnahmen umsetzen – das ist gut für alle Nutzer und auch für die Auffindbarkeit in Suchmaschinen (SEO).

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